I. Vertragsabschluss
Allen Vertragsabschlüssen mit TSB-Türsysteme GmbH (nachstehend TSB genannt) liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande. TSB ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern ausdrücklich zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingungen für den Geschäftsabschluss genannt ist. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.
2. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung bzw. widerspruchsfreier Gutschrift als Zahlung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden des Weiteren nur nach schriftlicher Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung zu Lasten des Bestellers. Skontoabzug bei Wechselzahlung ist ausgeschlossen.
3. Wird TSB nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt – egal, wann diese tatsächlich eingetreten ist – so kann TSB Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Dasselbe gilt, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss mit der Erfüllung anderer Pflichten, egal aus welchem Rechtsgrund, in Verzug gerät. Bei Weigerung des Bestellers ist TSB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
III. Lieferzeit, Lieferverzug
Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Maßgebender Zeitpunkt ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Bereitstellungs- oder Versendezeitpunkt. Bei Lieferverzug hat der Besteller eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Liefert TSB auch nach der vom Besteller gesetzten Nachfrist nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn die nicht rechtzeitige Lieferung durch TSB mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruht. In jedem Fall ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. TSB bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum von TSB bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere auch bis zur Einlösung bzw. widerspruchsfreien Gutschrift sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel. Soweit der Wert aller TSB zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird TSB auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; TSB steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für TSB als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von TSB gelieferte Sache mit Sachen anderer Lieferanten oder mit Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen, fest verbunden oder vermischt, so entsteht Miteigentum von TSB an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes zzgl. evtl. Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche.
3. Solange unser Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner TSB unverzüglich zu benachrichtigen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegen Dritte werden – beim Weiterverkauf nach Verarbeitung oder Vermischung nur anteilig – vom Käufer bereits heute sicherungshalber an TSB abgetreten.
4. Die Pfändung der Vorbehaltsware oder deren Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Käufer.
V. Abnahme/Inbetriebnahme
1. Sofern TSB die gelieferten Sachen beim Besteller oder bei Dritten einbaut oder montiert, so muss – bevor der Besteller oder der Dritte die Sache in Gebrauch nimmt – eine Abnahme stattfinden. Erfolgt die Ingebrauchnahme ohne die Zustimmung von TSB oder ohne vorherige Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. Der Termin für eine Abnahme muss unverzüglich nach der Montage oder dem Einbau der von TSB gelieferten Teile oder Anlage erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Ingebrauchnahme.
2. TSB kann vom Besteller jederzeit unter Beachtung der 14-Tages-Frist die Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ihre Leistungen am gleichen Bauvorhaben noch nicht voll erbracht haben. Verweigert der Besteller die Teilnahme an dem von TSB verlangten Abnahmetermin oder verweigert der Besteller die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme als erfolgt.