Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss

Allen Vertragsabschlüssen mit TSB Türsysteme GmbH (nachstehend TSB genannt) liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande. TSB ist nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern ausdrücklich zu widersprechen, auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingungen für den Geschäftsabschluss genannt ist. Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.

2. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung bzw. widerspruchsfreier Gutschrift als Zahlung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden des Weiteren nur nach schriftlicher Vereinbarung unter der Voraussetzung ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung zu Lasten des Bestellers. Skontoabzug bei Wechselzahlung ist ausgeschlossen.

3. Wird TSB nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt – egal, wann diese tatsächlich eingetreten ist – so kann TSB Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Dasselbe gilt, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss mit der Erfüllung anderer Pflichten, egal aus welchem Rechtsgrund, in Verzug gerät. Bei Weigerung des Bestellers ist TSB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

III. Lieferzeit, Lieferverzug

Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Maßgebender Zeitpunkt ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, der Bereitstellungs- oder Versendezeitpunkt. Bei Lieferverzug hat der Besteller eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Liefert TSB auch nach der vom Besteller gesetzten Nachfrist nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn die nicht rechtzeitige Lieferung durch TSB mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruht. In jedem Fall ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. TSB bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum von TSB bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere auch bis zur Einlösung bzw. widerspruchsfreien Gutschrift sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel. Soweit der Wert aller TSB zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird TSB auf Wunsch des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; TSB steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für TSB als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von TSB gelieferte Sache mit Sachen anderer Lieferanten oder mit Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen, fest verbunden oder vermischt, so entsteht Miteigentum von TSB an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes zzgl. evtl. Verzugszinsen oder Schadenersatzansprüche.

3. Solange unser Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner TSB unverzüglich zu benachrichtigen. Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegen Dritte werden – beim Weiterverkauf nach Verarbeitung oder Vermischung nur anteilig – vom Käufer bereits heute sicherungshalber an TSB abgetreten.

4. Die Pfändung der Vorbehaltsware oder deren Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Käufer.

V. Abnahme/Inbetriebnahme

1. Sofern TSB die gelieferten Sachen beim Besteller oder bei Dritten einbaut oder montiert, so muss – bevor der Besteller oder der Dritte die Sache in Gebrauch nimmt – eine Abnahme stattfinden. Erfolgt die Ingebrauchnahme ohne die Zustimmung von TSB oder ohne vorherige Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. Der Termin für eine Abnahme muss unverzüglich nach der Montage oder dem Einbau der von TSB gelieferten Teile oder Anlage erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Ingebrauchnahme.

2. TSB kann vom Besteller jederzeit unter Beachtung der 14-Tages-Frist die Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ihre Leistungen am gleichen Bauvorhaben noch nicht voll erbracht haben. Verweigert der Besteller die Teilnahme an dem von TSB verlangten Abnahmetermin oder verweigert der Besteller die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme als erfolgt.

VI. Sachmängelhaftung (Gewährleistung)

1. Ist die von TSB gelieferte Ware mangelhaft, so hat TSB nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises verlangen. Erweist sich eine von TSB gegebene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie als unzutreffend, so kann der Besteller anstelle eines der vorgenannten Rechte Schadensersatz verlangen, sofern TSB diesen Mangel verschuldet hat.

2. Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität müssen bei offensichtlichen Mängeln sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich bei TSB erhoben werden. Der Fristbeginn ergibt sich aus nachfolgendem Absatz 5. entsprechend.

3. TSB übernimmt keine Sachmängelhaftung bei Nichtbeachtung seiner jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Richtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit unseren verbunden werden. Dasselbe gilt bei eigenmächtiger Änderung der Einstellungen durch den Besteller oder durch Dritte.

4. Liegt eine rechtzeitig erhobene und berechtigte Mängelrüge vor, so kann der Besteller die vorstehend dargelegten Rechte geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch weitergehende Schadensersatzansprüche, bestehen nicht, solange TSB nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In jedem Fall ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren und vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt. TSB bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Die Sachmängelhaftungsfrist für die von TSB gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen, auch soweit diese als Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren sind, beträgt 24 Monate. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werk- oder Bauleistungen ab dem Datum der Abnahme. Unterliegen Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkte nicht einer regelmäßigen jährlichen Wartung durch TSB im Rahmen eines innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme mit TSB abzuschließenden Wartungsvertrages, so reduziert sich bei Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkten die Sachmängelhaftungsdauer auf 12 Monate ab Inbetriebnahme. Bei Fluchtwegtüren ist Voraussetzung für die Sachmängelhaftungsfrist von 24 Monaten, dass die Türen zweimal pro Jahr durch TSB oder einen von TSB autorisierten Partner gewartet werden.
Bei Reparaturen ist die Sachmängelhaftung grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt.

VII. Anwendungstechnische Beratung

1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift an die Personen weitergegeben wird, die dafür letztlich die Verantwortung tragen.

2. Wirft der Besteller TSB eine fehlerhafte anwendungstechnische Beratung vor, so hat dies unverzüglich nach der Feststellung der möglichen Pflichtverletzung in schriftlicher Form zu erfolgen. Für diesen Fall sind die unter Ziffer VI dargelegten Bestimmungen maßgebend. Wie bei der Verletzung anderer Nebenpflichten haftet TSB in den genannten Fällen nur dann, wenn mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In jedem Fall wird die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. TSB bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

VIII. Keine Vertretungsbefugnis der Monteure

Unsere Monteure, oder andere von uns mit der Montage beauftragte Personen, sind nicht befugt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen TSB abzugeben. Sie sind auch nicht befugt, mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen oder Vertragsänderungen oder –Ergänzungen vorzunehmen. Unsere Monteure sind – vorbehaltlich der Vorlage einer schriftlicher Inkassovollmacht – nicht berechtigt, für TSB Gelder in Empfang zu nehmen.

IX. Unterlagen

Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die TSB seinen Kunden übergibt, bleiben das Eigentum von TSB. Insoweit bestehen alle Urheberrechte auf Dauer fort.

X. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist 77790 Steinach, für die Zahlung des Bestellers der Sitz von TSB in Steinach.

2. Für alle Streitigkeiten des Bestellers mit TSB aus diesem Vertragsverhältnis ist ausschließlich zuständig, je nach Streitwert, das Amtsgericht Wolfach oder das Landgericht Offenburg.

XI. Sonstiges

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

TSB Türsysteme GmbH
Josef-Maier-Str. 4
77790 Steinach

Amtsgericht Freiburg HRB 706312

Stand: 01.04.2011

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wartungsverträge

Vertragsinhalt

Der TSB Türsysteme GmbH Wartungsvertrag umfasst folgende Leistungen:

1. AUTOMATISCHE TÜRANLAGEN

1.1 Überprüfung

1.1.1 Die jährlich einmalige Überprüfung (Sichtkontrolle) unter Beachtung der Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

1.1.2 Kontrolle sämtlicher Sicherheits- und Steuereinrichtungen der Türanlagen

1.1.3 Bereitstellung und Führung der Prüfunterlagen – Prüfbuch

1.2 Wartung

1.2.1 Die jährlich einmalige bzw. zweimalige Wartung unter Beachtung der Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

1.2.2 Kontrolle sämtlicher Sicherheits- und Steuereinrichtungen der Türanlage

1.2.3 Bereitstellung und Führung der Prüfunterlagen – Prüfbuch

1.2.4 Inspektion und Funktionskontrolle

1.2.5 Justierarbeiten

1.2.6 Schmierung sämtlicher beweglicher Teile

1.2.7 Bereitstellung der erforderlichen Schmierstoffe und Reinigungsmittel

1.3 Zusätzliche Garantieleistungen beim Abschluss eines Servicevertrages mit zweimaliger Wartung

1.3.1 TSB Türsysteme GmbH gewährt beim Abschluss eines Servicevertrages mit zweimaliger Wartung im Vertragsjahr, spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage durch unsere Servicetechniker, eine zusätzliche GARANTIEVERLÄNGERUNG von 12 auf 24 Monate. Während dieser Zeit werden Ersatzteile kostenlos zur Verfügung gestellt und Reparaturen ohne Berechnung durchgeführt. Es fallen keine Fahrtkosten an.

Nicht enthalten sind:

1.3.2 Reparaturen und GEZE-Originalteile, die durch unsachgemäße Behandlung oder höhere Gewalt erforderlich werden. Erweiterungen sowie sicherheitstechnische oder konstruktive Änderungen der Anlage. Alle Leistungen, die über unsere Garantie- und Wartungsleistungen hinausgehen, berechnen wir zu den am Tag der Ausführung geltenden Listenpreisen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Feuerschutzabschlüsse / Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

2.1 Die jährlich einmalige Überprüfung (Sichtkontrolle) unter Beachtung der spezifischen Vorschriften

2.1.1 Überprüfung der Befestigungen

2.1.2 Justierarbeiten

2.1.3 Schmierung aller beweglichen Teile

2.1.4 Bereitstellung der erforderlichen Schmierstoffe und Reinigungsmittel

2.1.5 Reinigung der Auslösevorrichtung

2.1.6 Prüfung auf ordnungsgemäße Arbeitsweise und störungsfreies Zusammenwirken aller Bauteile

2.1.7 Empfehlung von Vorsorgereparaturen

2.1.8 Führung der Prüfungsunterlagen – Prüfbuch

2.2 Zusätzlich bei RWS-Kontrolle sämtlicher Sicherheits- und Steuereinrichtungen gem.

Mustererlass des „Deutschen Instituts für Bautechnik“

3. Durchführung der Leistungen

Alle Arbeiten werden während der normalen Arbeitszeit der TSB Türsysteme GmbH ausgeführt. Bei Arbeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, werden Überstunden- oder Notdienstzuschläge zu den Verrechnungssätzen der Firma TSB Türsysteme GmbH in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen:

Innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

5. Gegenseitige Rechte

Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers oder deren Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.

6. Zahlungsverzug

Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung eines größeren tatsächlichen Verzugsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir die Weiterarbeiten an den laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechend Sicherheitsleistungen verlangen.

7. Pflichten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber hat für einen unfallsicheren und leichten Zugang zur Anlage/n Sorge zu tragen und sie von betriebsfremden Teilen freizuhalten.

7.2 Bei Störungen ist sicherzustellen, dass die Anlage sofort stillgelegt wird.

7.3 Die zu wartenden Antriebsteile müssen leicht zugänglich sein.

7.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages alle Arbeiten an der Anlage nur durch die Firma TSB Türsysteme GmbH durchführen zu lassen, damit die Betriebssicherheit der Anlage gewährleistet ist. Bei Störungen ist der Kundendienst der TSB Türsysteme GmbH umgehend zu verständigen.

8. Vorübergehende Außerbetriebsetzung

Bei vorübergehender Außerbetriebsetzung ruht der Vertragsbestandteil ab dem nächsten Monatsersten, nachdem die Firma TSB Türsysteme GmbH hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Nach der Außerbetriebsetzung lässt der Auftraggeber die Anlage von Fachpersonal der TSB Türsysteme GmbH überprüfen. Die Kosten hierfür, einschließlich eventueller Überholungs- und Reinigungsarbeiten, übernimmt der Auftraggeber.

9. Stilllegung

Bei endgültiger Stilllegung erlischt der Vertrag zum nächsten Monatsersten, nachdem die Firma TSB Türsysteme GmbH schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

10. Rechtsnachfolge

Änderungen von Eigentumsverhältnissen und Nutzungsrechten sind uns unverzüglich vom Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Übernahme dieses Vertrages durch den Rechtsnachfolger zu veranlassen.

11. Haftungsbeschränkung

Die Firma TSB Türsysteme GmbH hat eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden bis zur Höhe von 2 Mio. € und für Sachschäden bis zur Höhe von 1 Mio. € abgeschlossen. Die Haftung der Firma TSB Türsysteme GmbH wird auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, sowie auf Ansprüche aus der vorgenannten Versicherung im Falle grober Fahrlässigkeit.

12. Preisanpassung

Die Firma TSB Türsysteme GmbH behält sich vor, die Wartungspreise nach vorheriger Ankündigung zu ändern.

13. Vertragsänderung

Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vertragsänderungen, die von uns nicht schriftlich bestätigt wurden, haben keine Gültigkeit.

14. Teilweise Unwirksamkeit

Die etwaige Unwirksamkeit von Teilen dieses Vertrages berührt nicht die übrige Wirksamkeit des Vertrages.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Anlagestandort. Als Gerichtsstand wird Wolfach vereinbart, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

04/2011 TSB Türsysteme GmbH, Josef-Maier-Str. 4, 77790 Steinach